Holzenergie
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Holzenergie-Fachverband
Baden-Württemberg e.V.
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Finanzierung
Energieholzpreisindex
Der vom HEF initiierte Preisindex für Holzenergie wird zunehmend auch in anderen Publikationen zitiert. Bei der Umsetzung von früheren Indizes auf den neuen
"Preisindex für Holzprodukte zur Energieerzeugung" gibt es manchmal Widerstände zu überwinden. Gelegentlich kann eine Stellungnahme des HEF hilfreich sein.
Holzenergiekonzept Baden-Württemberg 2020
Das Wirtschaftsministerium hat im Auftrag der Landesregierung das Energiekonzept Baden-Württemberg 2020 erarbeitet. Dieses Konzept beschreibt in fünf Handlungsfeldern die energiepolitischen Ziele der Landesregierung für den Zeitraum bis zum Jahr 2020 und nennt gleichzeitig die zur Zielerreichung notwendigen Maßnahmen.
Nähere Information zu Förderprogrammen und Förderprogrammdatenbanken finden Sie unter
Energieholzpreise

Nicht nur die Versorgung mit dem Rohstoff, sondern auch die mit der Versorgung verbundene finanziellen Aufwendungen müssen in die Betrachtungen mit einbezogen werden.
Es darf nicht passieren, dass Holzenergieprojekte durch die Preisentwicklung im Rohstoffbereich gefährdet werden. Es muss daher darauf geachtet werden, dass sich die tatsächlichen Einkaufspreise in Baden-Württemberg nicht von dem einschlägigen Index des statistischen Bundesamtes, an welchen sie eigentlich gebunden sind, entkoppeln und sich so zu starke Erhöhungen des Preisniveaus ergeben.
Die Holzpreise sind ein wesentlicher Faktor für die Wirtschaftlichkeit der Holzenergieprojekte.
Hierbei stehen die beiden Sortimente „Energieholz aus dem Wald“ und „Sägerestholz“ im Mittelpunkt der Betrachtung und deren Preisentwicklung auch in direktem Zusammenhang mit der Preispolitik der Forstverwaltung.
Hierbei muss festgestellt werden, dass sich bei beiden Sortimenten die tatsächlichen Einkaufspreise in Baden-Württemberg wesentlich stärker erhöht haben als der einschlägige Index des statistischen Bundesamtes, an welchen die Betreiber in Baden-Württemberg gebunden sind.
Diese Entwicklung kann die Wirtschaftlichkeit bestehender Holzenergieprojekte in Frage stellen.
Die Kompensation dieser dramatischen Preiserhöhungen ist bei Projekten, welche i.S.d. AVB FernwärmeV keine korrekten Preisgleitungen verwenden, sondern deren Preisgleitung sich z.B. nur am Öl- oder Gaspreis orientiert naturgemäß einfacher.
Da praktisch alle Projekte bankfinanziert sind, müssen von den Darlehensnehmern zudem kontinuierlich die aktuellen betriebswirtschaftlichen Auswertungen den darlehensgebenden Banken zur Verfügung gestellt werden, welche diese Preisentwicklung analysieren und bewerten.
Dies führt durch die unmittelbaren Auswirkungen auf die Wirtschaftlichkeit zunehmend zu einer kritischen Bewertung neuer Holzenergieprojekte und stellt die Finanzierbarkeit neuer Holzenergieprojekte in Frage. Erste Projektplanungen in Baden-Württemberg wurden vor diesem Hintergrund der Holzpreisentwicklung bereits gestoppt.
Die zu erwartenden Konsequenzen sind:
- Wirtschaftliche Probleme für bestehende Projekte
-
Finanzierungsprobleme für zukünftige Projekte
-
Notwendigkeit der außerordentlichen Preiserhöhung des Fernwärmepreises mit Änderung der Preisgleitung bei bestehenden Projekten unter Hinweis auf die tatsächliche Preissituation des Holzmarktes.
Besteuerung von Energieholz für automatisch beschickte Holzfeuerungen

Bisher existierende Regelungen über die Besteuerung von Pellets und insbesondere Hackschnitzeln sind nicht nur kompliziert und in der Anwendung unpraktisch, sondern darüber hinaus bei einem Steuersatz von bis zu 19% auf Hackschnitzel dem Ziel die energetische Nutzung von Biomasse zu fördern alles andere als dienlich. Die Höhe der Umsatzsteuer sollte sich daher zukünftig ausschließlich am Verwendungszweck orientieren, dahingehend, dass Energieholz für automatisch beschickte Holzfeuerungen generell mit 7% besteuert wird.
Werden Holzpellets als Brennstoff eingesetzt, so werden diese mit 7 % Umsatzsteuer belegt. Holzhackschnitzel werden in der Regel mit 16 % (ab 2007: 19 %) besteuert. Stammen die Holzhackschnitzel aus Forstbetrieben mit pauschaliertem Steuersatz, so liegt die Umsatzsteuer bei 5 %.
Hinzu kommt eine sehr filigrane und in der Praxis komplizierte Detailregelung, wonach für Holzhackschnitzel ein ermäßigter Steuersatz von 7 % herangezogen werden kann, unter der Voraussetzung, dass der überwiegende (nach Gewicht ermittelte) Teil aus Holzabfällen, also z. B. aus Rinde, besteht.
(Erläuternder Hinweis dazu: Hier gelten filigrane Regelungen an der Grenze zum Abfallrecht. Dies ergibt sich aus dem Zusammenhang des § 12 Umsatzsteuergesetz (UstG), der darin verwiesenen Anlage Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes (laufende Nr. 48b) in Verbindung mit der Zollnomenklatur (TARIC) und den Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Warenverzeichnisses (AV). Daraus ergeben sich folgende Vorschriften für die Auslegung des Warenverzeichnisses: „Mischungen, Waren, die aus verschiedenen Warenzusammenstellungen bestehen, die nach der Vorschrift bei 3a nicht eingereiht werden können, sind nach dem Stoff oder dem Bestandteil einzureihen, der ihnen ihren wesentlichen Charakter verleiht, wenn dieser Stoff oder dieser Bestandteil ermittelt werden kann“).
Diese Vorschriftenlage führt dazu, dass wie oben erwähnt die Warenbeschaffenheit und damit auch der anzuwendende Steuersatz (16 % oder 7 %) sich aus dem Gewicht der einzelnen Bestandteile einer Hackschnitzelprobe ergibt. Zuständig für die Prüfung der Proben und die amtliche Feststellung ist die Oberfinanzdirektion München, Zolltechnische Prüfungs- und Lehranstalt. Hier stellen unsere Mitglieder fest, dass die Handhabung der eingeschickten Proben eher uneinheitlich und damit von Probe zu Probe recht unterschiedlich ist. Es kann jedoch nicht Aufgabe der betroffenen Betriebe sein, die recht unterschiedliche Handhabung (in diesem zugegebenermaßen diffizilen Bereich) „auszubaden“.
Beinhaltet eine Probe mehr als 50 Gewichts-% Zweige, Rinde oder Nadeln so wird sie als Holzabfall deklariert und mit 7 % besteuert. Die Besteuerung mit 7 % ist im Sinne der steuerlichen Gleichstellung allen Energieholzes für automatisch beschickte Holzfeuerungen zu begrüßen. Es ist jedoch sachfremd, dass dieser Energierohstoff mit Zweigen, Rinde oder Nadeln dann als Abfall eingestuft wird.
Wenn eine Probe zu mehr als 50 Gewichts-% aus Hackschnitzeln besteht – was in der weit überwiegenden Zahl der Fälle der Fall ist -, so wird die Charge mit 16 % besteuert. Sachgerecht und der Gesamtentwicklung förderlich ist hier eine einheitliche Besteuerung sämtlichen Energieholzes mit 7 %.
Fazit:
Die Höhe der Umsatzsteuer soll sich zukünftig also ausschließlich am Verwendungszweck orientieren, dahingehend, dass das Energieholz für automatisch bestickte Holzfeuerungen generell mit 7 % besteuert wird.
Praktisch umsetzen ließe sich dies nach unserer Auffassung dadurch, dass das „Energieholz für automatisch beschickte Holzfeuerungen“ zukünftig in den TARIC-Code 440130 aufgenommen wird. Diese Produktgruppe ist in Anlage 2 des Umsatzsteuergesetzes (zu § 12 Abs. 2 Nr. 1+2) enthalten. Dann ließe sich der reduzierte Mehrwertsteuersatz in Höhe von 7 % anwenden, die praktischen Probleme bei der Bestimmung einer Chargenzusammensetzung würden entfallen und die Energierohstoffe kommen nicht mehr mit dem Abfallrecht in Berührung.
Letztlich trägt eine einheitliche und begünstigende Besteuerung zur vermehrten Verwendung des in Deutschland nachwachsenden und CO2-neutralen Rohstoffes Holz in Form von Holzhackschnitzeln bei.
Förderpraxis
Angesichts der Herausforderung, bis 2020 mindestens 8.000 GWh Wärme aus erneuerbare Energien zu schaffen sind die bestehenden Förderprogramme des Landes unzureichend. Insbesondere die Konzentration auf sogenannte innovative Techniken und Leuchtturmprojekte werden der Aufgabe nicht gerecht, da deren Nutzen für Klimaschutz erst mehrere Jahre nach dem Bau und der Inbetriebnahme für die Öffentlichkeit erkennbar sind und somit ein Multiplikatoreffekt vor 2020 unwahrscheinlich ist.
Erforderlich ist eine Breitenförderung, die die zusätzliche Nutzung von Bundesmitteln zulässt und die für Investoren hinreichend attraktiv ist. Die Förderprogramme aus den verschiedenen Ministerien sollen in ihren Zielen und Anforderungen aufeinander abgestimmt sein. Die Fördermittel sollen stetig zur Verfügung stehen, so das auch ständig Anträge entgegengenommen und bearbeitet werden können. Der organisatorische Ablauf sollte auf Stichtagsregelungen verzichten.
Es gilt auch Förderungs-Hemmnisse zu beseitigen. Die Förderprogramme Klimaschutz-Plus und "Heizen und Wärmenetze mit regenerativen Energien", die beide vom Umweltministerium betreut werden sind nicht kompatibel mit der Bundesförderung durch die KfW. Dies ist umso unverständlicher, als die beiden Förderprogramme des Wirtschaftsministeriums "Bioenergiewettbewerb" und "Förderung von Bioenergiedörfern" diese Einschränkung nicht aufweisen und damit zusätzliche Unterstützung aus dem Bund erfahren können. Diese Diskrepanz gilt es aufzulösen.
Hindernisse beseitigen – fördern statt bremsen
Leider ist aber für die Planung und Umsetzung von Nahwärmekonzepten immer noch ein großer Aufwand an Überzeugungsarbeit und schwierigster Wirtschaftlichkeitsplanungen notwendig. Wer diesen Aufwand im Interesse der Nachhaltigkeit und des Klimaschutzes betreibt muss dafür belohnt werden! Vorhandene strukturelle Hemmnisse müssen beseitigt werden, um nicht von der Nutzung des erneuerbaren Energieträgers Holz abzuschrecken. Denn im Land besteht durchaus eine große Bereitschaft Holzheizwerke oder Nahwärmekonzepte zu planen – und diese benötigt nur noch wenig, dafür aber effiziente Unterstützung.

