Holzenergie
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Holzenergie-Fachverband
Baden-Württemberg e.V.
Baden-Württemberg e.V.
Smaragdweg 6
70174 Stuttgart
Tel: (07 11) 22 55 80-60
Fax: (07 11) 22 55 80-66
E-Mail: info@holzenergie-bw.de
Allgemeines
Neuer Indikator für den Energiemarkt
Preisindex für Holzprodukte zur Energieerzeugung
Das Statistische Bundesamt veröffentlicht (siehe beiliegende Unterlagen) einen "Preisindex für Holzprodukte zur Energieerzeugung". Anlaß der Einführung ist der Bedarf der Unternehmen, die eine Grundlage für Preisänderungsklauseln benötigen.
Dieser Energieholzindex basiert wesentlich auf intensiver Vorarbeit des Holzenergie-Fachverbandes Baden-Württemberg e. V.: seine Berechnung entspricht den Vorlagen des HEF, der dazu seit längerem im Dialog mit Statistischem Landesamt Baden-Württemberg, Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg und Statistischem Bundesamt steht.
Der "Preisindex für Holzprodukte zur Energieerzeugung" erscheint in der Fachserie 17 "Preise", Reihe 1 "Preisindices der Land- und Forstwirtschaft", Heft Februar (= Berichtsmonat Januar der Statistik der Erzeugerpreise forstwirtschaftlicher Produkte). Auf Anfrage stellt das Statistische Bundesamt Reihen ab Berichtsmonat Januar 2005 zur Verfügung. Die aktuellen Daten sind erhältlich über den Publikationsservice des Statistischen Bundesamtes unter www-ec.destatis.de. Es empfiehlt sich die Inanspruchnahme dieses Angebotes:
- Geben Sie dort, im Suchfeld "Schnellsuche", den Suchbegriff bzw. die Nummer "5619001" oder das Stichwort "Energiepreise" als Suchbegriff ein und klicken Sie anschließend auf "go" …
- Sie gelangen jetzt auf das Publikationsangebot "Daten zur Energiepreisentwicklung - Lange Reihen …".
- Über einen Klick auf das Wort "Details" gelangen Sie zu einer Downloadseite.
- Dort besteht für Sie die Möglichkeit eine Excel-Datei auf Ihren PC herunter zu laden.
- Nach dem Download finden Sie die jeweils aktuellen Daten zum "Preisindex für Holzprodukte zur Energieerzeugung" im Excel-Tabellenblatt "5.12 Holzprodukte"
Energieholzpreisindex
Als Anlage können Sie einen Holzzentralblattartikel downloaden. Darin wird die Zusammensetzung des neuen Energieholzpreisindex beschrieben.
Preisgestaltung
Preisgleitung
Durch den neuen Holzpreisindex kann zukünftig vermieden werden, dass in Holz-Wärmelieferverträgen Öl oder Gas als Orientierungspreis herangezogen wird. Zusätzlich wird es erforderlich sein die Einhaltung der AVB Fernwärme zu kontrollieren. Hier müssen um Missbrauch zu verhindern staatliche Stellen ihre Kompetenzen durch Kontrolle und Unterstützung wahrnehmen, dies insbesondere, wenn es sich um staatlich geförderte Projekte handelt.
Gesetzliche Grundlage für die Preisgleitung im Fernwärmebereich ist die AVB Fernwärmeverordnung. Sie gilt für alle im Fernwärmemarkt tätigen Unternehmen unabhängig von den eingesetzten Energieträgern, mithin auch für die Holzfernwärme.
Einschlägig für die Preisänderung ist § 24 (3) AVB FernwV:
„Preisänderungsklauseln dürfen nur so ausgestaltet sein, dass sie sowohl die Kostenentwicklung bei Erzeugung und Bereitstellung der Fernwärme durch das Unternehmen, als auch die jeweiligen Verhältnisse auf dem Wärmemarkt angemessen berücksichtigen.
Sie müssen die maßgeblichen Berechnungsfaktoren vollständig und in allgemein verständlicher Form ausweisen.
Bei Anwendung der Preisänderungsklauseln ist der prozentuale Anteil des die Brennstoffkosten abdeckenden Preisfaktors an der jeweiligen Preisänderung gesondert auszuweisen.“ Dies bedeutet, dass im Gegensatz zum Markt der konventionellen Energieträger Öl, Gas und Strom bei der Fernwärme klare und nachvollziehbare Regelungen zur Preisänderung gelten müssen, welche den privaten, kommunalen und industriell/gewerblichen Kunden zur Verfügung gestellt werden müssen.
Dies führt bei korrekter Anwendung für den privaten und industriellen Kunden zu einer hohen Kostentransparenz und Planungssicherheit, was auch u.a. immer als Vorteil der Holzenergie propagiert wird.
Auf die korrekte Handhabung bei Ausschreibungen achtet z.B. die KEA Klimaschutz- und Energieagentur Baden-Württemberg GmbH. Der Anteil der Holzkosten am Arbeitspreis beträgt bei Projekten 20 bis 75% ! des Arbeitspreises.
Bedauerlicherweise gibt es Fernwärmeversorgungsgebiete, in welchen Verträge angewandt werden, die die Vorgaben der AVB Fernwärmeverordnung im Hinblick auf die angewandte Preisgleitung zum Teil nicht oder nicht vollumfänglich erfüllen. Dies betrifft sowohl Holzenergieprojekte, bei welchen der Holzfernwärmepreis nur mit der Gaspreisentwicklung gekoppelt ist, als auch die Fernwärmepreisentwicklung bei Versorgungsgebieten auf Grundlage konventioneller Energieträger (Kohle, Müll). Dies kann zu dramatischen Wettbewerbsverzerrungen auf dem Wärmemarkt führen und steht in direkter Wechselwirkung mit den von den Betreibern bezahlbaren Energieholzpreisen.
Die konkrete Zuständigkeit behaupteter Verstöße liegt beim Wirtschaftsministerium, jedoch ist die politische Unterstützung des MLR notwendig und erwünscht.
Fazit: Um zu vermeiden, dass bei Holz-Wärmelieferverträgen Öl oder Gas als Orientierung für die Preisgleitung herangezogen wird ist erforderlich, dass:
a) Der neue Holzpreisindex, der kontinuierlich gepflegt und als brauchbarer statistischer Wert erfasst wird und zur Anwendung kommt. Hoher Kontinuität bedarf es deshalb, da Wärmelieferverträge in der Regel eine Laufzeit bis zu 20 Jahren haben,
b) die Vorschriften der AVB Fernwärme durchgängig eingehalten werden. Es gilt Missbrauch zu verhindern indem die zuständigen staatlichen Stellen ihre Kompetenzen im Wege der Kontrolle
c) und bei der Unterstützung von Projekten (besonders wenn staatliche Förderung damit verbunden ist) wahrnehmen.

